BAG vom 01.08.1985
2 AZR 101/83
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 30 zu § 123 BGB
BAGE 49, 214
BB 1986, 1643
DB 1986, 2238
DRsp VI(602)78c
EzA § 123 BGB Nr. 26
JuS 1987, 155
NJW 1987, 398
NZA 1986, 635

BAG - 01.08.1985 (2 AZR 101/83) - DRsp Nr. 1992/6428

BAG, vom 01.08.1985 - Aktenzeichen 2 AZR 101/83

DRsp Nr. 1992/6428

Fragerecht des Arbeitgebers und Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers bei der Einstellung: uneingeschränktes Fragerecht und Pflicht Ä u. U. auch ungefragt Ä zur Offenbarung bezüglich einer etwaigen Schwerbehinderteneigenschaft des Bewerbers;

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»... Nach der h. M., der sich der Senat anschließt, darf der ArbGeber bei den Einstellungsverhandlungen den Bewerber uneingeschränkt nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft oder der Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten befragen. Der ArbNehmer ist dann zur wahrheitsgemäßen Beantwortung dieser Frage verpflichtet. Auch der Senat ist bereits in den Urteilen [in] DB 1976, 1240 und DB 1984, 2706 [hier: VI (602) 70 b-c] .. davon ausgegangen, der ArbGeber dürfe uneingeschränkt nach der Schwerbehinderteneigenschaft fragen. ...

Ohne entsprechende Frage des ArbGebers muß [andererseits] der ArbNehmer von sich aus bei der Einstellung nur dann auf eine Schwerbehinderteneigenschaft .. hinweisen, wenn er erkennen muß, daß er wegen der Behinderung, die der Schwerbehinderteneigenschaft .. zugrunde liegt, die vorgesehene Arbeit nicht zu leisten vermag oder die Minderung der Leistung und Fähigkeiten für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung ist (Senatsurteil [in] DB 1976, 1240 ..). ...«

Fundstellen
AP Nr. 30 zu § 123 BGB
BAGE 49, 214
BB 1986, 1643
DB 1986, 2238