BAG vom 07.06.1984
2 AZR 270/83
Normen:
BGB § 123 ;
Fundstellen:
DB 1984, 2706
DRsp VI(602)70a-c
NJW 1985, 645
SAE 1985, 165

BAG - 07.06.1984 (2 AZR 270/83) - DRsp Nr. 1992/6565

BAG, vom 07.06.1984 - Aktenzeichen 2 AZR 270/83

DRsp Nr. 1992/6565

Fragerecht des Arbeitgebers und Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers bei der Einstellung: (a) Kriterien für die Zulässigkeit der Frage nach Körperbehinderungen; (b-c) uneingeschränkt zulässige Frage nach eventueller Schwerbehinderteneigenschaft, (c) aber keine Pflicht des Arbeitnehmers, seine Schwerbehinderteneigenschaft ungefragt zu offenbaren;

Normenkette:

BGB § 123 ;

Die von den der Bekl. im Einstellungsfragebogen gestellte Fragen "Sind Sie körperbehindert oder kriegsversehrt?" wurde von der (als Schwerbehinderte anerkannte) Kl. wahrheitswidrig verneint. Folgende Körperbehinderungen liegen bei der Kl. vor: Meniskusleiden, Pyelitis, Migräne und aus einer Polytoxikomanie resultierende Behinderungen. Die Bekl. focht den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an.

"...Nach ständ. Rechtspr. des BAG stellt nicht jede unwahre Beantwortung einer in einem Einstellungsfragebogen gestellten Frage eine arglistige Täuschung i. S. des § 123 BGB dar, sondern nur eine falsche Antwort auf ein zulässigerweise gestellte Frage (BAG..DB 1984, 298 [hier: VIA (602) 66 f]).