BAG vom 02.06.1982
7 AZR 32/80
Normen:
ArbGG § 72 ;
Fundstellen:
DB 1982, 2360
DRsp VI(646)114g

BAG - 02.06.1982 (7 AZR 32/80) - DRsp Nr. 1992/6622

BAG, vom 02.06.1982 - Aktenzeichen 7 AZR 32/80

DRsp Nr. 1992/6622

Zulässige Beschränkung der Revisionszulassung, insbesondere im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde; zulässige Beschränkung in einem Kündigungsrechtsstreit auf bestimmte Unwirksamkeitsgründe.

Normenkette:

ArbGG § 72 ;

»... Die Zulassung der Revision auf bestimmte Rechtsfragen und einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel ist nach der Rechtspr. des BGH (BGHZ 53, 152; 76, 397) zulässig, wenn sich die Beschränkung auf einen »tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes« bezieht. Irgendwelche Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens stehen der Übernahme dieses Standpunktes auf die vorliegende Fallkonstellation nicht entgegen ... Bei dem sich aus § 134 BGB i.V.m. § 12 ergehenden Unwirksamkeitsgrund handelt es sich um ein eigenständiges Angriffsmittel des ArbNehmers. Dies ergibt sich aus § Abs. , wonach die Vorschriften des Ersten Abschnitts des keine Anwendung finden auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § Abs. und bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist. Da der besondere Kündigungsschutz der §§ ff. an eigenständige tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen gebunden ist, handelt es sich hierbei um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes eines auf mehrere Unwirksamkeitsgründe gestützten Kündigungsrechtsstreits. «