BAG vom 03.04.1986
2 AZR 324/85
Normen:
BetrVerfG § 102 Abs.1;
Fundstellen:
DB 1986, 2187
DRsp VI(642)243c

BAG - 03.04.1986 (2 AZR 324/85) - DRsp Nr. 1992/6343

BAG, vom 03.04.1986 - Aktenzeichen 2 AZR 324/85

DRsp Nr. 1992/6343

Die Unterrichtung des Betriebsrats von der beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers wegen einer für nachgewiesen erachteten Straftat befreit nicht von der Notwendigkeit erneuter Anhörung, wenn die Kündigung später auch auf den Verdacht der Tatbegehung gestützt werden soll.

Normenkette:

BetrVerfG § 102 Abs.1;

Der ArbGeber hatte den Betriebsrat von der Absicht, einem ArbNehmer wegen eines für nachgewiesen erachteten Diebstahls zu kündigen, unterrichtet. Im Kündigungsschutzprozeß stützte der

ArbGeber die Kündigung Ä bei unverändert gebliebenem Sachverhalt Ä auch auf den Verdacht dieser Straftat, ohne jedoch insoweit den Betriebsrat angehört zu haben.

»Auf den Verdacht eines Diebstahls können die [umstrittenen] Kündigungen bereits deshalb nicht gestützt werden, weil der Betriebsrat zu diesem Kündigungsgrund nicht gehört worden ist. ...

Die Gerichte können eine Kündigung nur dann unter dem Gesichtspunkt der Verdachtskündigung beurteilen, wenn der ArbGeber die Kündigung auch, zumindest hilfsweise, gerade auf den Verdacht stützt. Dies kann sowohl vor dem Prozeß, etwa im Kündigungsschreiben, als auch später in den Tatsacheninstanzen geschehen .. .