(a) »... Es entspricht der ständ. Rechtspr. des BAG, daß übertarifliche Löhne durch Tariflohnerhöhungen nicht berührt werden, wenn nicht durch eine übertarifliche Zulage besondere Leistungen abgegolten werden sollen oder besondere Umstände neben dem Tariflohn Berücksichtigung finden sollten (vgl. .. DB 1980, 406; [DB 1980, 2243 Ä hier: VI (608) 158 a]). Eine Zusammenfassung dieser Rechtspr. findet sich noch einmal in den Urteilen [in] DB 1983, 997 sowie in BAGE 38, 118, 123 = DB 1982, 1223.
Um eine solche auf den übertariflichen Lohn anrechenbare Tariflohnerhöhung handelt es sich auch im vorl. Fall der Erhöhung des tariflichen Ecklohns um 3,9 % zum Ausgleich der Arbeitszeitverkürzung.
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