BAG - 03.11.1993 (5 AS 20/93) - DRsp Nr. 1994/6826
BAG, vom 03.11.1993 - Aktenzeichen 5 AS 20/93
DRsp Nr. 1994/6826
»1. Die bindende Wirkung von Verweisungsbeschlüssen (§ 48 Abs. 1ArbGG n. F., § 17 a Abs. 2 S. 3 GVG n. F.) ist auch im Bestimmungsverfahren des § 36 Nr. 3 ZPO zu beachten (ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler BAG Beschluß vom 1. Juli 1992 - 5 AS 4/92 - EzA § 17 aGVG Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt). 2. Das bedeutet: Es ist das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache durch den ersten Verweisungsbeschluß gelangt ist, es sei denn, dieser ist ausnahmsweise nicht bindend. In diesem Fall ist dasjenige Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache durch den zweiten Verweisungsbeschluß gelangt ist, es sei denn, (auch) dieser ist ausnahmsweise nicht bindend. 3. Beschlüsse der Arbeitsgerichte, durch die der Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit verwiesen wurde, sind zu begründen (§ 48 Abs. 1ArbGG n. F., § 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG n. F.). Formelhafte Wendungen, wie die, es sei weder ein allgemeiner noch ein besonderer Gerichtsstand gegeben, stellen keine Begründung dar.«