BAG vom 03.11.1993
5 AS 20/93
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1 n. F.; GG Art. 103 Abs. 1 ; GVG § 17 a Abs. 2 n. F.; ZPO § 36 Nr. 6, § 29 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 17a GVG
BB 1993, 2536
DB 1994, 436
EzA § 36 ZPO Nr. 18
NJW 1994, 1815
NZA 1994, 479
SAE 1995, 134

BAG - 03.11.1993 (5 AS 20/93) - DRsp Nr. 1994/6826

BAG, vom 03.11.1993 - Aktenzeichen 5 AS 20/93

DRsp Nr. 1994/6826

»1. Die bindende Wirkung von Verweisungsbeschlüssen (§ 48 Abs. 1 ArbGG n. F., § 17 a Abs. 2 S. 3 GVG n. F.) ist auch im Bestimmungsverfahren des § 36 Nr. 3 ZPO zu beachten (ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler BAG Beschluß vom 1. Juli 1992 - 5 AS 4/92 - EzA § 17 a GVG Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt). 2. Das bedeutet: Es ist das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache durch den ersten Verweisungsbeschluß gelangt ist, es sei denn, dieser ist ausnahmsweise nicht bindend. In diesem Fall ist dasjenige Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache durch den zweiten Verweisungsbeschluß gelangt ist, es sei denn, (auch) dieser ist ausnahmsweise nicht bindend. 3. Beschlüsse der Arbeitsgerichte, durch die der Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit verwiesen wurde, sind zu begründen (§ 48 Abs. 1 ArbGG n. F., § 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG n. F.). Formelhafte Wendungen, wie die, es sei weder ein allgemeiner noch ein besonderer Gerichtsstand gegeben, stellen keine Begründung dar.«

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1 n. F.; GG Art. 103 Abs. 1 ; GVG § 17 a Abs. 2 n. F.; ZPO § 36 Nr. 6, § 29 Abs. 1 ;