»... Bedingte Wettbewerbsverbote sind mit den Grundsätzen der §§ 74 ff. HGB nicht vereinbar. Das hat das BAG in ständ. Rechtspr. angenommen (vgl. BAGE 30, 23 m. w. Nachw.). Sie behindern den ArbNehmer bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erheblich, weil sie ihn zunächst im unklaren darüber lassen, ob eine Wettbewerbsunterlassung verlangt werden wird oder nicht. Dem ArbGeber bleibt in einem solchen Fall überlassen, wann er sich entscheiden will. Übernimmt der ArbNehmer in dieser Lage eine Wettbewerbstätigkeit, so kann sich sein früherer ArbGeber auf das Wettbewerbsverbot berufen und sowohl Unterlassung als auch Schadenersatz verlangen. Vermeidet der ArbNehmer wegen der Konkurrenzklausel eine Wettbewerbstätigkeit oder kann er dem ArbGeber aus anderen Gründen zur Zeit geschäftlich nicht gefährlich werden, so braucht dieser nur auf die Wettbewerbsunterlassung zu verzichten, um von allen Verpflichtungen frei zu werden. Auf diese Weise läßt sich das differenzierte System der Schutzvorschriften, das in den §§ 74 ff. HGB entwickelt wurde, umgehen (vgl. BAG aaO.).
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