BAG vom 04.09.1985
5 AZR 655/84
Normen:
BGB § 162, §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 123 zu § 611 BGB
BB 1986, 807
DB 1986, 382
DRsp VI(608)181e
EzA § 611 BGB Nr. 76
NJW 1986, 1063
NZA 1986, 225
SAE 1986, 204

BAG - 04.09.1985 (5 AZR 655/84) - DRsp Nr. 1992/6419

BAG, vom 04.09.1985 - Aktenzeichen 5 AZR 655/84

DRsp Nr. 1992/6419

Wirksamkeit einer Tarifnorm, wonach der Arbeitnehmer vom Bezug einer Gratifikation dann ausgeschlossen ist, wenn das Arbeitsverhältnis vor einem Stichtag betriebsbedingt gekündigt wurde (Aufgabe bisheriger BAG-Rechtsprechung).

Normenkette:

BGB § 162, §§ 611 ff.;

»... Das BAG hat in ständ. Rechtspr. Klauseln, nach denen die Jahressonderzuwendung nur solchen ArbNehmern zustehen soll, die im Zeitpunkt des Versprechens oder im Zeitpunkt der Auszahlung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, grundsätzlich für zulässig erachtet. ... Mit [Urteilen in] DB 1974, 2483 [hier: VI (608) 136 c] und [in] DB 1975, 2089 hat der Senat [allerdings] Klauseln, die Bestandteil eines Einzelvertrages bzw. einer Betriebsvereinbarung sind und den ArbNehmer von dem Bezug der Sonderzuwendung für den Fall der betriebsbedingten Kündigung vor einem Stichtag ausschließen, für unwirksam erklärt .. .«

In der Entscheidung vom 27. 10. 1978 (BAGE 31, 113) habe der Senat Ä gestützt auf § 162 BGB diese Grundsätze auch auf eine tarifvertragliche Bindungsklausel erweitert.