»... Das BAG hat in ständ. Rechtspr. Klauseln, nach denen die Jahressonderzuwendung nur solchen ArbNehmern zustehen soll, die im Zeitpunkt des Versprechens oder im Zeitpunkt der Auszahlung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, grundsätzlich für zulässig erachtet. ... Mit [Urteilen in] DB 1974, 2483 [hier: VI (608) 136 c] und [in] DB 1975, 2089 hat der Senat [allerdings] Klauseln, die Bestandteil eines Einzelvertrages bzw. einer Betriebsvereinbarung sind und den ArbNehmer von dem Bezug der Sonderzuwendung für den Fall der betriebsbedingten Kündigung vor einem Stichtag ausschließen, für unwirksam erklärt .. .«
In der Entscheidung vom 27. 10. 1978 (BAGE 31, 113) habe der Senat Ä gestützt auf § 162 BGB diese Grundsätze auch auf eine tarifvertragliche Bindungsklausel erweitert.
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