BAG vom 05.05.1987
1 AZR 292/85
Normen:
BetrVerfG § 43, § 44 Abs.1 S.2, S.3;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 44 BetrVG 1972
BAGE 54, 314
BB 1988, 343
DB 1987, 155, 2154
DB 1987, 2154
DRsp VI(642)255a-b
EzA § 44 BetrVG 1972 Nr. 7
JuS 1988, 413
NZA 1987, 853
SAE 1988, 5

BAG - 05.05.1987 (1 AZR 292/85) - DRsp Nr. 1992/6199

BAG, vom 05.05.1987 - Aktenzeichen 1 AZR 292/85

DRsp Nr. 1992/6199

Vergütung für die Zeit der Teilnahme an einer Betriebsversammlung sowie für etwaige zusätzliche Wegezeiten und Fahrtkosten: Anspruch allein aufgrund tatsächlicher Teilnahme an der Versammlung, also auch bei Teilnahme (b) während der Beteiligung an einem Streik;

Normenkette:

BetrVerfG § 43, § 44 Abs.1 S.2, S.3;

(a) »§ 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG [BetrVerfG] enthält eine eigenständige, in sich abgeschlossene Regelung der Vergütung für die Zeiten, an denen Arbeitnehmer an Betriebsversammlungen teilnehmen. Die Ansprüche .. sind nur davon abhängig, daß die Arbeitnehmer an den in § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genannten Betriebsversammlungen teilnehmen. Es ist nicht zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer, hätte er nicht an der Betriebsversammlung teilgenommen, einen Lohnanspruch erworben hätte. Es kommt auch nicht darauf an, ob und inwieweit der Arbeitnehmer ohne die Vergütung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 oder 3 BetrVG einen Lohnverlust erleiden würde.

Fällt die Betriebsversammlung in die betriebliche Arbeitszeit, so entstehen Ansprüche nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG; liegt die Betriebsversammlung ganz oder teilweise außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit, ist § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG anzuwenden.