(a) »§ 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG [BetrVerfG] enthält eine eigenständige, in sich abgeschlossene Regelung der Vergütung für die Zeiten, an denen Arbeitnehmer an Betriebsversammlungen teilnehmen. Die Ansprüche .. sind nur davon abhängig, daß die Arbeitnehmer an den in § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genannten Betriebsversammlungen teilnehmen. Es ist nicht zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer, hätte er nicht an der Betriebsversammlung teilgenommen, einen Lohnanspruch erworben hätte. Es kommt auch nicht darauf an, ob und inwieweit der Arbeitnehmer ohne die Vergütung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 oder 3 BetrVG einen Lohnverlust erleiden würde.
Fällt die Betriebsversammlung in die betriebliche Arbeitszeit, so entstehen Ansprüche nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG; liegt die Betriebsversammlung ganz oder teilweise außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit, ist § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG anzuwenden.
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