BAG vom 05.06.1984
3 AZR 33/84
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
BB 1984, 2067
DB 1984, 2461
DRsp VI(610)180b-e
SAE 1985, 1
VersR 1985, 190

BAG - 05.06.1984 (3 AZR 33/84) - DRsp Nr. 1992/6572

BAG, vom 05.06.1984 - Aktenzeichen 3 AZR 33/84

DRsp Nr. 1992/6572

Möglichkeit der Kürzung von Leistungen einer Unterstützungskasse bei "triftigem Grund" in sogenannten Altfällen; (c-e) triftiger Grund: (c) Kriterien, u. a. in Anlehnung an § 16 BetrAVG; (d) erforderliche Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; (e) gerichtliche Überprüfbarkeit.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

(b) "...Nach der Entscheidung des BVerfG [BVerfGE 65, 196 - hier: VI (610) 174 c] ist die Kürzung des betrieblichen Ruhegeldes..schon dann gerechtfertigt, wenn nur ein "triftiger Grund" dafür vorgelegen haben sollte.

Der Senat hat bisher in ständ. Rechtspr. angenommen, daß seit dem Inkrafttreten der gesetzl. Insolvenzregelung des Betriebsrentengesetzes alle bereits fälligen Versorgungsleistungen geschützt seien, wenn der Sicherungsfall erst nach dem 1.1.1975 eingetreten war (§§ 30, 32 Satz 2 BetrAVG). Er hat daraus gefolgert, daß ein sachlicher Grund zum Widerruf von Unterstützungskassenleistungen nur bei so schwerwiegenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Trägerunternehmens vorliege, daß der Konkurs oder ein im Gesetz gleichgestellter Sicherungsfall droht, wenn nicht einschneidende Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden (BAGE 32, 56, 63 f.). Um den Insolvenzschutz zu gewährleisten, müsse der ArbGeber vor der Kürzungsmaßnahme die Zustimmung des Pensionssicherungsvereins erreichen. ...