BAG vom 05.09.1986
7 AZR 175/85
Normen:
KSchG § 15 Abs.2 S.1;
Fundstellen:
AP Nr. 26 zu § 15 KSchG 1969
BAGE 53, 23
BB 1987, 1319
DB 1987, 1641
DRsp VI(614)115d-e
EzA § 15 n. F. KSchG Nr. 36
SAE 1987, 199

BAG - 05.09.1986 (7 AZR 175/85) - DRsp Nr. 1992/6289

BAG, vom 05.09.1986 - Aktenzeichen 7 AZR 175/85

DRsp Nr. 1992/6289

Kündigung von Ersatzmitgliedern des Personalrats: Kündigungsschutz nach Abs. 2 Satz 1 (Zustimmungserfordernis) ohne weiteres für die gesamte Dauer der Verhinderung des ordentlichen Mitglieds; (e) Begriff der Verhinderung;

Normenkette:

KSchG § 15 Abs.2 S.1;

»Ersatzmitglieder sind während der Dauer des Vertretungsfalles vollwertige Mitglieder des Personalrats und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ein ordentliches Personalratsmitglied. Da sie das ordentliche Personalratsmitglied nicht nur in einzelnen Amtsgeschäften vertreten, kann der besondere Kündigungsschutz des Personalratsmitglieds nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KSchG für das Ersatzmitglied nicht auf die Tage beschränkt werden, an denen es tatsächlich Personalratsaufgaben wahrnimmt.

Das Ersatzmitglied genießt den besonderen Kündigungsschutz während der gesamten Vertretungszeit. Auf deren Dauer kann es grundsätzlich nicht ankommen. Auch wenn das ordentliche Personalratsmitglied nur an einem Arbeitstag verhindert ist, muß die Arbeit eines vollzähligen Personalrats gesichert sein.