BAG vom 05.12.1984
5 AZR 354/84
Normen:
ArbGG § 72 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 72 ArbGG 1979
DB 1985, 1192
DRsp VI(646)119g
EzA § 72 ArbGG 1979 Nr. 6
MDR 1985, 611
NJW 1986, 2784
NZA 1985, 436
SAE 1985, 135

BAG - 05.12.1984 (5 AZR 354/84) - DRsp Nr. 1992/6512

BAG, vom 05.12.1984 - Aktenzeichen 5 AZR 354/84

DRsp Nr. 1992/6512

Ein vom LAG gegen die Verwerfung einer Berufung durch Urteil zugelassenes, jedoch irrtümlich als »Revisionsbeschwerde« bezeichnetes Rechtsmittel ist als Revision zu behandeln.

Normenkette:

ArbGG § 72 ;

»... Ein Urteil des LAG ist .. nur mit dem Rechtsmittel der Revision anfechtbar. Hat das LAG die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil verworfen, kann es gegen dieses Urteil daher nur die Revision zulassen. Die [im Streitfall erfolgte] Zulassung der Revisionsbeschwerde steht im Widerspruch zu den gesetzl. Zulassungsvorschriften. An diese fehlerhafte Zulassung ist das Revisionsgericht [jedoch] nicht gebunden. ...

Wird von dem Gericht ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zugelassen, kann die beschwerte Partei darauf vertrauen, daß das Gericht die Anfechtung seiner Entscheidung möglich machen und dasjenige Rechtsmittel zulassen will, das nach der Prozeßordnung gegen die getroffene Entscheidung vorgesehen ist. ...