BAG vom 05.12.1985
2 AZR 61/85
Normen:
BerBildG § 14, § 15 Abs.2 Nr.1;
Fundstellen:
DB 1986, 2680
DRsp VI(624)40b-d
NJW 1987, 279

BAG - 05.12.1985 (2 AZR 61/85) - DRsp Nr. 1992/6385

BAG, vom 05.12.1985 - Aktenzeichen 2 AZR 61/85

DRsp Nr. 1992/6385

Grundsätzliche Zulässigkeit vertraglicher Aufhebung von Berufsausbildungsverhältnissen, (c-d) jedoch begrenzt durch den als zwingendes Recht ausgestalteten Kündigungsschutz; (d) unter diesem Gesichtspunkt Unzulässigkeit einer Vereinbarung, wonach das Ausbildungsverhältnis ohne weiteres endet, wenn die Berufsschulleistungen in einem von mehreren festgelegten Fächern im nächsten Berufsschulhalbjahr mit »mangelhaft« bewertet werden.

Normenkette:

BerBildG § 14, § 15 Abs.2 Nr.1;

»... Die [umstrittene] Vereinbarung enthält einen bedingten Aufhebungsvertrag, durch den der Berufsausbildungsvertrag unter die auflösende Bedingung gestellt wurde, daß der Kl. im nächsten Berufsschulhalbjahr in einem der in der Vereinbarung bezeichneten Fächer die Note »mangelhaft« erhielte.

(b) Nach der Rechtspr. des Senats (BAGE 26, 417; DB 1985, 1026) ist die vertraglich vereinbarte Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zulässig und nicht durch Kündigungs- oder Kündigungsschutzvorschriften ausgeschlossen. Auch die vertragliche Aufhebung eines Berufsausbildungsverhältnisses ist grundsätzlich zulässig (allg. Meinung; vgl. Herkert, BBiG, Stand März 1984, § 14 Rdn. 1; Natzel, Berufsausbildungsrecht, 3. Aufl., S. 271; Weber, BBiG, Stand Januar 1975, § 14 Anm. 1).