BAG vom 13.12.1984
2 AZR 294/83
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 620 BGB
BB 1985, 930
DB 1985, 1026
DRsp VI(610)182a
EzA § 620 BGB Nr. 3
NZA 1985, 324
SAE 1985, 135

BAG - 13.12.1984 (2 AZR 294/83) - DRsp Nr. 1992/6507

BAG, vom 13.12.1984 - Aktenzeichen 2 AZR 294/83

DRsp Nr. 1992/6507

Unwirksamkeit einer Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis zum Urlaubsende aufgelöst sein soll, dem Arbeitnehmer jedoch gleichzeitig die Wiedereinstellung unter der Bedingung zugesagt wird, daß er sich bis zu einem bestimmten, nach dem Urlaubsende liegenden Termin erneut bewirbt.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

Die Parteien trafen folgende Vereinbarung: "Auf Ihren Antrag erhalten Sie vom 27.7. bis 14.8.1981 ihren tariflichen Urlaub. Ihrem weiteren Antrag auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Erledigung privater Angelegenheiten kann aus betrieblichen Gründen nicht entsprochen werden. Wir sind jedoch in ihrem Interesse bereit, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit Wirkung vom 14.8.1981 aufzuheben. Das Arbeitsverhältnis endet daher mit diesem Zeitpunkt. Wir sind bereit, Sie wieder einzustellen, wenn sie sich spätestens zum 31.8.1981 bei uns um Wiedereinstellung bewerben." Der Kl. verbrachte seinen Tarifurlaub in der Türkei und kam am 2.9.1981 nach Deutschland zurück. Die Bekl. lehnte eine Wiedereinstellung ab.