Der Bekl. ist persönlich haftender Gesellschafter einer in Konkurs gefallenen KG. Der Kl., Arbeitnehmer der KG, macht eine Forderung aus einem Sozialplan geltend, den die Einigungsstelle aus Anlaß der vom Konkursverwalter vorgenommenen Betriebsschließung aufgestellt hat. Der Bekl. hält den Sozialplan für unwirksam: Zum einen sei die Einigungsstelle nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (Teilabdruck insoweit unter VI (642) 242 c-d [in Heft 3/87]); zum anderen könne ein persönlich haftender Gesellschafter nicht durch den Konkursverwalter (bzw. durch die Einigungsstelle) verpflichtet werden. Die Klage hatte Erfolg.
»... Die Verpflichtung aus dem Sozialplan ist .. eine Gesellschaftsschuld. Der Komplementär einer KG hat dieselbe Stellung wie der Gesellschafter einer OHG (§ 161 HGB). Er haftet daher für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern persönlich (§ 128 Satz 1 HGB). ...
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