BAG vom 06.05.1986
1 AZR 553/84
Normen:
BetrVerfG §§ 76, 112;
Fundstellen:
DB 1986, 2027
DRsp VI(642)242d-e
NJW 1987, 92

BAG - 06.05.1986 (1 AZR 553/84) - DRsp Nr. 1992/6336

BAG, vom 06.05.1986 - Aktenzeichen 1 AZR 553/84

DRsp Nr. 1992/6336

Besetzung der Einigungsstelle zwecks Aufstellung eines Sozialplans im Konkurs (hier: einer Kommanditgesellschaft): (d) zulässige Mitwirkung des Konkursverwalters; (e) keine Notwendigkeit der Bestellung von Gläubigervertretern.

Normenkette:

BetrVerfG §§ 76, 112;

Abdruck des Sachverhalts sowie Ausführungen des Senats zur Frage der Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters einer in Konkurs gefallenen Kommanditgesellschaft für Sozialplanansprüche: II(210)340a.

»... Die Einigungsstelle war ordnungsgemäß zusammengesetzt.

(d) Der Bekl. macht geltend, der Konkursverwalter hätte »aus institutionellen Gründen« nicht als Beisitzer mitwirken dürfen. Der ArbGeber (Konkursverwalter) könne nicht Mitglied der Einigungsstelle sein. [Dieser] Auffassung kann nicht gefolgt werden. ArbGeber (Konkursverwalter) und Betriebsrat können sich selbst zum Mitglied der Einigungsstelle bestellen. Das Gesetz verbietet die Mitwirkung nicht. Der Zweck der Einigungsstelle steht ebenfalls nicht entgegen. ...

(e) Wird ein Sozialplan im Konkurs des ArbGebers aufgestellt, brauchen Vertreter der Gläubiger nicht zu Mitgliedern der Einigungsstelle bestellt werden.