BAG vom 06.06.1984
7 AZR 292/81
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
DRsp VI(604)156c-d
NJW 1985, 219

BAG - 06.06.1984 (7 AZR 292/81) - DRsp Nr. 1992/6569

BAG, vom 06.06.1984 - Aktenzeichen 7 AZR 292/81

DRsp Nr. 1992/6569

Haftung eines im Schalterdienst tätigen Postangestellten für einen Kassenfehlbestand nur bei Vorsatz oder großer Fahrlässigkeit (tarifvertraglich vereinbarte beamtenrechtliche Haftung); (d) Beweislast

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

(c) Gem. § 6 Abs. 3 [jetzt § 11 a] des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost..finden für die Schadenshaftung der Angestellten die für die Beamten der Deutschen Bundespost jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Die beamtenrechtlichen Haftungsgrundsätze sind daher für die tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien verbindlich. Die zivilrechtlichen Haftungsregelungen mit ihren besonderen Ausprägungen im Arbeitsbereich kommen daneben nicht zur Anwendung, da die Tarifvertragsparteien nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 3 (§ 11 a) dies gerade durch die Haftungsbestimmungen des Beamtenrechts ersetzen wollten. ...