(c) Gem. § 6 Abs. 3 [jetzt § 11 a] des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost..finden für die Schadenshaftung der Angestellten die für die Beamten der Deutschen Bundespost jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Die beamtenrechtlichen Haftungsgrundsätze sind daher für die tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien verbindlich. Die zivilrechtlichen Haftungsregelungen mit ihren besonderen Ausprägungen im Arbeitsbereich kommen daneben nicht zur Anwendung, da die Tarifvertragsparteien nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 3 (§ 11 a) dies gerade durch die Haftungsbestimmungen des Beamtenrechts ersetzen wollten. ...
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