BAG vom 06.08.1985
3 AZR 185/83
Normen:
BGB § 242 ; BetrAVG §§ 1, 7, 9, 10 ;
Fundstellen:
AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG
BAGE 49, 225
BB 1986, 1506
DB 1986, 131
DRsp VI(610)189e-f
EzA § 7 BetrAVG Nr. 16
SAE 1986, 87

BAG - 06.08.1985 (3 AZR 185/83) - DRsp Nr. 1992/6426

BAG, vom 06.08.1985 - Aktenzeichen 3 AZR 185/83

DRsp Nr. 1992/6426

Zentrale Unterstützungskasse einer Konzern-Muttergesellschaft als: Versorgungsschuldner gegenüber Arbeitnehmern eines (hier: ausländischen) Tochterunternehmens; (f) im Falle des Konkurses der Muttergesellschaft Insolvenzschutz auch zugunsten der Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft.

Normenkette:

BGB § 242 ; BetrAVG §§ 1, 7, 9, 10 ;

»Der gesetzliche Insolvenzschutz erstreckt sich auf alle Formen der betrieblichen Altersversorgung. Soweit die §§ 7 und 10 BetrAVG den Arbeitgeber nennen, meinen sie ganz allgemein denjenigen, der selbst oder über Versorgungseinrichtungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagt und erbringt.

Um betriebliche Altersversorgung handelt es sich auch dann, wenn der Versorgungsschuldner nicht der unmittelbare Arbeitsvertragspartner des berechtigten Arbeitnehmers ist, weil eine Konzern-Muttergesellschaft eine zentrale Unterstützungskasse führt, die konzerneinheitliche Versorgungsleistungen an die Arbeitnehmer ihrer Tochtergesellschaften erbringt.

Wird ein Arbeitnehmer von der Konzern-Muttergesellschaft mit einer Versorgungszusage zu einer ausländischen Verkaufsgesellschaft entsandt, die zwar ihrerseits einen Arbeitsvertrag schließt, aber nicht in die Versorgungsverpflichtung eintritt, und fällt die Konzern-Muttergesellschaft später in Konkurs, so muß der Pensions-Sicherungs-Verein die Versorgungsanwartschaft übernehmen.«

Fundstellen