"Zu Unrecht meint die Kl. [teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied], daß ihr nach § 37 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. BetrVG [BetrVerfG] die Mehrarbeitsvergütung nach §
Nach § 37 Abs. 3 Satz 2, 2 Halbs. BetrVG ist dem Betriebsratsmitglied, das aus betriebsbedingten Gründen Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit leistet, die aufgewendete Arbeitszeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Dies bedeutet..zunächst nur, daß die Arbeitszeit als über die geschuldete Arbeitszeit hinausgehend wie Mehrarbeit vergütet wird. Nach § 37 Abs. 3 BetrVG ist damit keineswegs geboten, die außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit höher zu vergüte, als die kraft des Arbeitsverhältnisses geschuldete Arbeitszeit. ...
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