BAG vom 07.02.1985
6 AZR 370/82
Normen:
BetrVerfG § 37 Abs.3 S.2;
Fundstellen:
AP Nr. 48 zu § 37 BetrVG 1972
BB 1985, 1263
DB 1985, 1346
DRsp VI(642)229b
EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 81
NZA 1985, 600
SAE 1985, 180

BAG - 07.02.1985 (6 AZR 370/82) - DRsp Nr. 1992/6490

BAG, vom 07.02.1985 - Aktenzeichen 6 AZR 370/82

DRsp Nr. 1992/6490

Berechnung der Vergütung für ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied wegen außerhalb der Arbeitszeit geleisteter Betriebsratstätigkeit (Begriff der Mehrarbeit im Sinne von Abs. 3 Satz 2).

Normenkette:

BetrVerfG § 37 Abs.3 S.2;

"Zu Unrecht meint die Kl. [teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied], daß ihr nach § 37 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. BetrVG [BetrVerfG] die Mehrarbeitsvergütung nach § 35 Abs. 1 BAT zu zahlen ist.

Nach § 37 Abs. 3 Satz 2, 2 Halbs. BetrVG ist dem Betriebsratsmitglied, das aus betriebsbedingten Gründen Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit leistet, die aufgewendete Arbeitszeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Dies bedeutet..zunächst nur, daß die Arbeitszeit als über die geschuldete Arbeitszeit hinausgehend wie Mehrarbeit vergütet wird. Nach § 37 Abs. 3 BetrVG ist damit keineswegs geboten, die außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit höher zu vergüte, als die kraft des Arbeitsverhältnisses geschuldete Arbeitszeit. ...