BAG vom 07.05.1986
2 AZR 349/85
Normen:
BetrVerfG § 17 Abs.1 Abs.2; KSchG § 15 Abs.3 S.1;
Fundstellen:
DB 1986, 1883
DRsp VI(642)240a-b

BAG - 07.05.1986 (2 AZR 349/85) - DRsp Nr. 1992/6333

BAG, vom 07.05.1986 - Aktenzeichen 2 AZR 349/85

DRsp Nr. 1992/6333

Nichtigkeit der Wahl des Wahlvorstandes: (a) schwerwiegende Mängel der Einladung zur Wahlversammlung als Nichtigkeitsgrund jedenfalls dann, wenn durch diese Mängel das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte; (b) kein Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG) für aus nichtiger Wahl hervorgegangene Wahlvorstandsmitglieder.

Normenkette:

BetrVerfG § 17 Abs.1 Abs.2; KSchG § 15 Abs.3 S.1;

(a) »... Im vorl. Fall sind bei der Wahl des Wahlvorstandes grundlegende Verfahrensvorschriften verletzt worden: Die Einladung der Gewerkschaft ist mit solch schwerwiegenden Mängeln behaftet, daß die in der Versammlung vom 28. 10. 1984 durchgeführte Wahl nichtig ist.

Für die Einladung zur Wahlversammlung müssen gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllt sein. Hierzu gehört, daß die Einladung entweder alle ArbNehmer des Betriebes tatsächlich erreicht oder so bekannt gemacht wird, daß dieser Personenkreis die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu erlangen und an der Wahlversammlung teilzunehmen. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so ist die in der Versammlung durchgeführte Wahl nach der im Schrifttum herrschenden Meinung nichtig. Dieser .. Ansicht stimmt der Senat jedenfalls dann zu, wenn wie vorliegend Ä durch diesen Mangel der Einladung das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.