(a) »... Im vorl. Fall sind bei der Wahl des Wahlvorstandes grundlegende Verfahrensvorschriften verletzt worden: Die Einladung der Gewerkschaft ist mit solch schwerwiegenden Mängeln behaftet, daß die in der Versammlung vom 28. 10. 1984 durchgeführte Wahl nichtig ist.
Für die Einladung zur Wahlversammlung müssen gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllt sein. Hierzu gehört, daß die Einladung entweder alle ArbNehmer des Betriebes tatsächlich erreicht oder so bekannt gemacht wird, daß dieser Personenkreis die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu erlangen und an der Wahlversammlung teilzunehmen. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so ist die in der Versammlung durchgeführte Wahl nach der im Schrifttum herrschenden Meinung nichtig. Dieser .. Ansicht stimmt der Senat jedenfalls dann zu, wenn wie vorliegend Ä durch diesen Mangel der Einladung das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|