BAG vom 07.11.1984
5 AZR 378/82
Normen:
LohnFG § 1 Abs.3 Nr.2;
Fundstellen:
AP Nr. 59 zu § 1 LohnFG
DB 1985, 603
DRsp VI(608)178f
EzA § 1 LohnFG Nr. 72
NJW 1985, 1360
NZA 1985, 360
SAE 1985, 210

BAG - 07.11.1984 (5 AZR 378/82) - DRsp Nr. 1992/6532

BAG, vom 07.11.1984 - Aktenzeichen 5 AZR 378/82

DRsp Nr. 1992/6532

Begriff der regelmäßigen Arbeitszeit (Abs. 3 Nr. 2).

Normenkette:

LohnFG § 1 Abs.3 Nr.2;

"Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 LohnFG gilt die Grundregel der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle nicht für Arbeiter in einem Arbeitsverhältnis, in dem die regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich zehn Stunden oder monatlich 45 Stunden nicht übersteigt. ...

Das Gesetz definiert den Begriff der regelmäßigen Arbeitszeit nicht, der Sprach- und Rechtsgebrauch versteht unter dem zeitlichen Begriff "regelmäßig" ein Geschehen, das nach einer bestimmten festen Ordnung in gleichmäßigen Abständen und in gleichförmiger Aufeinanderfolge wiederkehrt.. .Dabei ist nicht vorausgesetzt, daß das Geschehen ständig gleichbleibend verläuft; Schwankungen und Ausnahmen sind zulässig.. .Entscheidend ist vielmehr die Gleichförmigkeit des Geschehens über eine bestimmte Dauer hinweg (vgl. BAG,..AP § 2 LohnFG Nr. 8 [hier: VI (608) 149 a-b]). Da § 1 Abs. 3 Satz 2 LohnFG nicht schlechthin von einer "regelmäßigen Arbeitszeit" spricht, sondern das Adjektiv "regelmäßig" auf eine Arbeitszeit von wöchentlich (mehr als) zehn Stunden oder monatlich (mehr als) 45 Stunden bezogen ist, bedeutet dies für die Auslegung, daß die leistungsmäßige Inanspruchnahme des Arbeiters eine entsprechende zeitliche Gleichförmigkeit aufweisen muß."