BAG vom 07.11.1984
5 AZR 379/82
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 38 zu § 63 HGB
BB 1985, 527
DB 1985, 498
DRsp VI(608)177d
EzA § 63 HGB Nr. 36
NZA 1985, 257

BAG - 07.11.1984 (5 AZR 379/82) - DRsp Nr. 1992/6531

BAG, vom 07.11.1984 - Aktenzeichen 5 AZR 379/82

DRsp Nr. 1992/6531

Die tarifvertraglich angeordnete Vorlage eines ärztlichen Attestes bei Arbeitsunfähigkeit ist keine Voraussetzung für den Gehaltsfortzahlungsanspruch.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

Die Kl. begehrt Gehaltsfortzahlung für zwei Tage mit der Begründung, sie sei krank gewesen; ein ärztliches Attest legte sie nicht vor. Die Bekl. verweigert die Zahlung unter Berufung auf § 8 Abs. 1 Satz 2 des Manteltarifvertrages (MTV) für kaufmännische und technische Angestellte der Druckindustrie in Hamburg und Schleswig-Holstein; diese Tarifnorm lautet: "Der erkrankte Angestellte hat innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest, aus dem die Arbeitsunfähigkeit ersichtlich ist, vorzulegen." Der Senat führt zunächst - unter Bezugnahme u. a. auf seine Entscheidung in DB 1984, 411 [hier: VI (608) 172 a] - aus, Ansprüche eines Angestellten auf Vergütung für den Krankheitsfall seien weder einzel- noch tarifvertraglich abdingbar.