Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung und Freizeitausgleich.
Der Kläger war seit 1963 bei der Beklagten zuletzt als Schlepperkapitän auf dem Seeschlepper "S" tätig. Er war in der Zeit vom 17. Januar 1989 bis zum 18. Februar 1990 arbeitsunfähig krank. Er war seedienstuntauglich geworden und konnte deshalb als Schlepperkapitän nicht mehr arbeiten. Seit dem 1. März 1990 erhält er Erwerbsunfähigkeitsrente, seit dem 1. April 1990 Altersruhegeld. Im Mai 1991 einigten sich die Parteien rückwirkend auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 1990.
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