BAG vom 08.02.1994
9 AZR 591/93
Normen:
ZPO § 551 Nr. 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 72 ArbGG 1979
BAGE 75, 355
BAGE 75, 356
BB 1994, 868
BB 1994, 868, 1152
DB 1994, 1196
EzA § 551 ZPO Nr. 3
NZA 1994, 908
NZA 1994, 908 (Ls)
SAE 1995, 260

BAG - 08.02.1994 (9 AZR 591/93) - DRsp Nr. 1994/6792

BAG, vom 08.02.1994 - Aktenzeichen 9 AZR 591/93

DRsp Nr. 1994/6792

»1. Die Zulassung der Revision kann nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf einzelne Entscheidungselemente beschränkt werden, die nicht Gegenstand eines abgetrennten Verfahrens oder einer selbständigen Entscheidung sein können. 2. Ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil ist i. S. von § 551 Nr. 7 ZPO nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (Anschluß an die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 - GmS - OGB 1/92).«

Normenkette:

ZPO § 551 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung und Freizeitausgleich.

Der Kläger war seit 1963 bei der Beklagten zuletzt als Schlepperkapitän auf dem Seeschlepper "S" tätig. Er war in der Zeit vom 17. Januar 1989 bis zum 18. Februar 1990 arbeitsunfähig krank. Er war seedienstuntauglich geworden und konnte deshalb als Schlepperkapitän nicht mehr arbeiten. Seit dem 1. März 1990 erhält er Erwerbsunfähigkeitsrente, seit dem 1. April 1990 Altersruhegeld. Im Mai 1991 einigten sich die Parteien rückwirkend auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 1990.