BAG vom 08.04.1986
3 AZR 489/84
Normen:
HeimarbG § 1 Abs.2;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 1 HAG
BAGE 51, 332
DB 1986, 2687
DRsp VI(616)99a-b
NZA 1986, 832

BAG - 08.04.1986 (3 AZR 489/84) - DRsp Nr. 1992/6339

BAG, vom 08.04.1986 - Aktenzeichen 3 AZR 489/84

DRsp Nr. 1992/6339

Zweck und Rechtsfolgen einer heimarbeitsrechtlichen Gleichstellung (Abs. 2); (b) Beurteilung der Frage der Einbeziehung von Mischbetrieben in eine Gleichstellungsregelung entsprechend der tarifrechtlichen Lehre vom »Gepräge«.

Normenkette:

HeimarbG § 1 Abs.2;

»Eine Gleichstellung nach § 1 Abs. 2 HAG (HeimArbG) dient dem Zweck, Hausgewerbetreibende, im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende, Zwischenmeister sowie deren Familienangehörige dem sozialen Schutz des Heimarbeitsrechts zu unterstellen, soweit sie die gesetzl. Merkmale erfüllen und die Gleichstellung wegen der Schutzbedürftigkeit des betroffenen Personenkreises gerechtfertigt erscheint. Die Gleichstellung setzt Rechtsnormen unmittelbar zugunsten der betroffenen Personen. Sie kann mithin nur einheitlich wirken: Eine Gleichstellung nur hinsichtlich einzelner Tätigkeiten oder Geschäftszweige scheidet in der Regel aus. Damit stellt sich die Frage, welche Regeln zu gelten haben, wenn eine Person zugleich von der Gleichstellung erfaßte wie auch von ihr ausgeschlossene Tätigkeiten ausübt.