BAG vom 08.05.1984
3 AZR 622/82
Normen:
AFG §§ 63 ff.; FeiertLohnzahlG § 1 Abs.1 S.2;
Fundstellen:
BB 1984, 2003
DB 1984, 2253
DRsp VI(608)175d-g

BAG - 08.05.1984 (3 AZR 622/82) - DRsp Nr. 1992/6579

BAG, vom 08.05.1984 - Aktenzeichen 3 AZR 622/82

DRsp Nr. 1992/6579

Anspruch auf Vergütung für Feiertage während einer Kurzarbeitsperiode nur in Höhe des Kurzarbeitergeldes (e) unter Abzug von Lohnsteuer; (f-g) ohne Abzug von Sozialabgaben (f) für Renten- und Krankenversicherung; (g) für Arbeitslosenversicherung.

Normenkette:

AFG §§ 63 ff.; FeiertLohnzahlG § 1 Abs.1 S.2;

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FeiertLohnZahlG muß der ArbGeber für die infolge eines gesetzl. Feiertags ausgefallene Arbeitszeit den Arbeitsverdienst zahlen, den der ArbNehmer ohne den Arbeitsausfall hätte. ...

(d) Fällt der gesetzl Feiertag in einen Zeitabschnitt, in dem die Arbeit zugleich infolge von Kurzarbeit ausfällt, so bliebe ohne gesetzl. Regelung offen, welches die entscheidene Ursache für den Arbeitsausfall ist. Dementsprechend ordnet § 1 Abs. 1 Satz 2 FeiertLohnzahlG an, daß beim Zusammentreffen eines gesetzl. Feiertags mit Kurzarbeit die Arbeit als infolge des gesetzl. Feiertags ausgefallen gilt. Damit steht fest, daß der ArbNehmer für einen solchen tag nicht gemäß §§ 63 ff. AFG [ArbFördG] Kurzarbeitergeld von der Bundesanstalt für Arbeit verlangen kann, sondern Anspruch auf Feiertagslohn gegen den ArbGeber hat. Durch § 65 Abs. 3 AFG ist der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für diesen Fall ausdrücklich ausgeschlossen.