Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FeiertLohnZahlG muß der ArbGeber für die infolge eines gesetzl. Feiertags ausgefallene Arbeitszeit den Arbeitsverdienst zahlen, den der ArbNehmer ohne den Arbeitsausfall hätte. ...
(d) Fällt der gesetzl Feiertag in einen Zeitabschnitt, in dem die Arbeit zugleich infolge von Kurzarbeit ausfällt, so bliebe ohne gesetzl. Regelung offen, welches die entscheidene Ursache für den Arbeitsausfall ist. Dementsprechend ordnet § 1 Abs. 1 Satz 2 FeiertLohnzahlG an, daß beim Zusammentreffen eines gesetzl. Feiertags mit Kurzarbeit die Arbeit als infolge des gesetzl. Feiertags ausgefallen gilt. Damit steht fest, daß der ArbNehmer für einen solchen tag nicht gemäß §§
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