BAG vom 08.12.1987
1 ABR 32/86
Normen:
BetrVerfG § 98 Abs.3;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 98 BetrVG 1972
BAGE 57, 114
BB 1988, 1183
BB 1988, 1183, 2468
DB 1988, 760
DRsp VI(642)257c-e
EzA § 98 BetrVG 1972 Nr. 3
NZA 1988, 401

BAG - 08.12.1987 (1 ABR 32/86) - DRsp Nr. 1992/6139

BAG, vom 08.12.1987 - Aktenzeichen 1 ABR 32/86

DRsp Nr. 1992/6139

Auswahl der Teilnehmer für betriebliche Bildungsmaßnahmen: (c) Art des Beteiligungsrechts des Betriebsrats; (d) Grundsätze für das Ä bei Differenzen von der Einigungsstelle durchzuführende Ä Auswahlverfahren für den Fall, daß die Zahl der von beiden Betriebspartnern vorgeschlagenen Arbeitnehmer die Zahl der Teilnehmerplätze übersteigt; (e) Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nur insoweit, als er sein Vorschlagsrecht gemäß § 98 Abs. 3 wahrgenommen hat.

Normenkette:

BetrVerfG § 98 Abs.3;

»... Die Teilnahme eines vom ArbGeber benannten ArbNehmers an Maßnahmen der Berufsbildung i. S. von § 98 Abs. 3 BetrVG [BetrVerfG] ist dann nicht von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig, wenn der Betriebsrat keinen Vorschlag für die Teilnahme anderer ArbNehmer an diesen Maßnahmen macht.

(c) Nach § 98 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Dieses Mitbestimmungsrecht setzt voraus, daß der ArbGeber eine solche Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung tatsächlich durchführt. Er kann dazu jedoch vom Betriebsrat nicht gezwungen werden .. .