Die Parteien streiten um eine Sonderzuwendung für das Jahr 1991.
Die Klägerin war vom 21. Mai 1990 bis zum 20. November 1991 gegen ein monatliches Bruttogehalt von 2. 665, 00 DM bei dem beklagten Kaufhausunternehmen als Verkäuferin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der seit dem 1. Januar 1989 allgemeinverbindliche Tarifvertrag vom 11. Juli 1989 über Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) für den Einzelhandel in Bayern (im folgenden: TVS) Anwendung.
Dieser Tarifvertrag hat - soweit vorliegend von Interesse - folgenden Wortlaut:
" § 4 Sonderzuwendung
1. Höhe
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