BAG vom 09.01.1986
2 ABR 24/85
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu § 626 BGB
BB 1986, 943
DB 1986, 1339
DRsp VI(610)190a
EzA § 626 n. F. BGB Nr. 98
NZA 1986, 467
NZA 1987, 366
SAE 1986, 228

BAG - 09.01.1986 (2 ABR 24/85) - DRsp Nr. 1992/6376

BAG, vom 09.01.1986 - Aktenzeichen 2 ABR 24/85

DRsp Nr. 1992/6376

Fristlose Kündigung: Möglichkeit der Verwirkung des Kündigungsrechts nur unter der Voraussetzung, daß der Kündigungsberechtigte vom Kündigungssachverhalt Kenntnis hatte;

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

Die Antragstellerin (ArbGeber) begehrt gem. § 103 BetrVerfG die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats (AntrG.) zur fristlosen Kündigung des beteiligten Betriebsratsvorsitzenden; sie stützt die Kündigung auf sittliches Fehlverhalten des Beteiligten gegenüber weiblichen Angestellten und Auszubildenden. Das LAG hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, das Recht der AntrSt. zur Kündigung sei infolge Zeitablaufs verwirkt. Ä Zur Frage der Verwirkung im Rahmen des § 626 BGB führt der Senat aus: