Die Antragstellerin (ArbGeber) begehrt gem. § 103 BetrVerfG die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats (AntrG.) zur fristlosen Kündigung des beteiligten Betriebsratsvorsitzenden; sie stützt die Kündigung auf sittliches Fehlverhalten des Beteiligten gegenüber weiblichen Angestellten und Auszubildenden. Das LAG hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, das Recht der AntrSt. zur Kündigung sei infolge Zeitablaufs verwirkt. Ä Zur Frage der Verwirkung im Rahmen des § 626 BGB führt der Senat aus:
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