BAG vom 09.02.1984
2 AZR 402/83
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
DB 1984, 2710
DRsp VI(610)181a
SAE 1984, 305

BAG - 09.02.1984 (2 AZR 402/83) - DRsp Nr. 1992/6597

BAG, vom 09.02.1984 - Aktenzeichen 2 AZR 402/83

DRsp Nr. 1992/6597

Zulässigkeit der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung in einem Prozeßvergleich zur Beendigung eines Befristungsrechtsstreits.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

Zum Problem der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung in einem Arbeitsvertrag erwähnt der Senat seine Entscheidung in BAGE 36, 112 = AP Nr. 4 zu § 620 BGB Bedingung = BB 1982, 368 = DB 1982, 121 = NJW 1982, 788 [Besprechungen von Böhm, BB 1982, 371; Füllgraf, NJW 1982, 738; Herschel, AP aaO.; Picker, JZ 1984, 153]. Gegenstand des dieser Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsstreits war die Frage der (Un-)Wirksamkeit der in einem Arbeitsvertrag zwischen einem Bundesliga-Fußballverein und einem Lizenzspieler enthaltenen auflösenden Bedingungen, die den Bestand des Arbeitsverhältnisses von der Erteilung der Lizenz an den Verein durch den DFB abhängig gemacht hatte [insoweit Teilabdruck unter VI (610) 156a-b].

"...In jenem Urteil hat der Senat erwogen, das auflösend bedingte Arbeitsverhältnis grundsätzlich für unzulässig zu erklären, sofern die auflösende Bedingung nicht vornehmlich dem Interesse des ArbNehmers dient oder ihr Eintritt allein vom Willen des ArbNehmers abhängt.