»... Nach allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften ist der Anspruch auf Nachteilsausgleich dann eine Masseforderung i. S. von §
Der Hinweis auf die §§ und Abs. Nr. in der Begründung zum SozplKonkG [Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren] verlangt eine Unterscheidung danach, ob der Anspruch auf Nachteilsausgleich vor oder nach Konkurseröffnung entstanden ist (vgl. Düttmann/Kehrmann/Muff, AiB 1985, 35). Ist der Anspruch erst nach Konkurseröffnung »aus .. Handlungen des Konkursverwalters« entstanden, ist er nach dem Willen des Gesetzes Masseforderung i. S. von § Abs. Nr. . Im vorl. Fall ist der Anspruch des Kl. auf Nachteilsausgleich erst nach Konkurseröffnung entstanden. Erst nach Konkurseröffnung hat der Konkursverwalter den Betrieb stillgelegt und den Kl. entlassen. Für die Entstehung des Anspruchs ist damit allein der Konkursverwalter verantwortlich.
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