BAG vom 09.07.1985
1 AZR 323/83
Normen:
BetrVG § 113 Abs.3; KO § 3, § 59 Abs.1 Nr.1;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 113 BetrVG 1972
BAGE 49, 160
BB 1985, 1333
BB 1986, 279
DB 1985, 1533
DB 1986, 279
DRsp IV(438)195a
EzA § 113 BetrVG 1972 Nr. 13
NZA 1985, 529
NZA 1986, 100
SAE 1986, 87
WM 1986, 299

BAG - 09.07.1985 (1 AZR 323/83) - DRsp Nr. 1992/6432

BAG, vom 09.07.1985 - Aktenzeichen 1 AZR 323/83

DRsp Nr. 1992/6432

Arbeitnehmer-Ansprüche auf Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVerfG) sind dann Masseforderungen nach Abs. 1 Nr. 1, wenn der Konkursverwalter die Arbeitnehmer entlassen hat, ohne wegen der von ihm herbeigeführten Betriebsstillegung einen Interessenausgleich versucht zu haben.

Normenkette:

BetrVG § 113 Abs.3; KO § 3, § 59 Abs.1 Nr.1;

»... Nach allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften ist der Anspruch auf Nachteilsausgleich dann eine Masseforderung i. S. von § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO, wenn der Konkursverwalter einen Arbeitnehmer entlassen hat, obwohl der Interessenausgleich noch nicht in dem erforderlichen Maße versucht worden war.

Der Hinweis auf die §§ und Abs. Nr. in der Begründung zum SozplKonkG [Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren] verlangt eine Unterscheidung danach, ob der Anspruch auf Nachteilsausgleich vor oder nach Konkurseröffnung entstanden ist (vgl. Düttmann/Kehrmann/Muff, AiB 1985, 35). Ist der Anspruch erst nach Konkurseröffnung »aus .. Handlungen des Konkursverwalters« entstanden, ist er nach dem Willen des Gesetzes Masseforderung i. S. von § Abs. Nr. . Im vorl. Fall ist der Anspruch des Kl. auf Nachteilsausgleich erst nach Konkurseröffnung entstanden. Erst nach Konkurseröffnung hat der Konkursverwalter den Betrieb stillgelegt und den Kl. entlassen. Für die Entstehung des Anspruchs ist damit allein der Konkursverwalter verantwortlich.