»... Kommt ein .. Interessenausgleich zustande, ist er schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben (§ 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG [BetrVerfG]). Ein wirksamer Interessenausgleich kommt nur zustande, wenn diese Form gewahrt ist .. . Das folgt aus § 125 BGB. Ein Rechtsgeschäft, das der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig.
Daß das Gesetz die Wirksamkeit des Interessenausgleichs von der Wahrung der Schriftform abhängig machen wollte, ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Regelungen über Interessenausgleich, Sozialplan und Nachteilsausgleich.
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