BAG vom 09.08.1984
2 AZR 374/83
Normen:
BGB §§ 294 ff., §§ 611 ff.;
Fundstellen:
BB 1985, 399
DB 1985, 552
DRsp VI(608)177b-c
NJW 1985, 935

BAG - 09.08.1984 (2 AZR 374/83) - DRsp Nr. 1992/6559

BAG, vom 09.08.1984 - Aktenzeichen 2 AZR 374/83

DRsp Nr. 1992/6559

Annahmeverzug des Arbeitgebers, der nach unberechtigter fristloser Kündigung den dienstbereiten Arbeitnehmer nicht zur Arbeit aufgefordert hat (Mitwirkungshandlung im Sine von § 296 BGB), (c) also ohne Notwendigkeit eines wörtlichen Angebots (§ 295 BGB) durch den Arbeitnehmer (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

Normenkette:

BGB §§ 294 ff., §§ 611 ff.;

Der Senat führt zunächst aus: Nach bisheriger Rechtspr. des BAG habe der - unberechtigt - fristlos gekündigte ArbNehmer grundsätzlich seine Arbeitsleistung nach § 295 BGB (also durch "wörtliches Angebot") anbieten müssen, um den ArbGeber in Annahmeverzug zu setzen.

"Diese Rechtspr. hat viel Kritik erfahren. Insbesondere wird ihr vorgeworfen, sie berücksichtige zu wenig, daß das Arbeitsverhältnis ein Dauerschuldverhältnis ist. Sie sei lebensfremd, weil sie mit dem wörtlichen Angebot bei fristloser Kündigung etwas verlange, was für den ArbNehmer entwürdigend und für den ArbGeber beleidigend sei."

Im folgenden stellt der Senat diese Kritik und verschiedene Lösungsvorschläge ausführlich dar und führt dann fort: