BAG vom 09.10.1986
2 AZR 650/85
Normen:
KSchG § 15 Abs.5 S.2;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 15 KSchG 1969
BAGE 53, 152
BB 1987, 613
DB 1987, 792
DRsp VI(614)111c-d
EzA § 15 n. F. KSchG Nr. 35
NZA 1987, 279
SAE 1987, 315

BAG - 09.10.1986 (2 AZR 650/85) - DRsp Nr. 1992/6279

BAG, vom 09.10.1986 - Aktenzeichen 2 AZR 650/85

DRsp Nr. 1992/6279

Nachwirkender Kündigungsschutz grundsätzlich auch für zurückgetretene Wahlvorstandsmitglieder; (d) Beginn des Schutzes bereits zum Zeitpunkt des Rücktritts.

Normenkette:

KSchG § 15 Abs.5 S.2;

(c) »... [Aus] Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG ergibt sich, daß der nachwirkende Kündigungsschutz grundsätzlich auch den zurückgetretenen Wahlvorstandsmitgliedern zugute kommen muß.

Den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. VI/1786, S. 60) ist zunächst zu entnehmen, daß der besondere Kündigungsschutz deswegen auf die Mitglieder des Wahlvorstandes ausgedehnt worden ist, weil dieser Personenkreis hinsichtlich möglicher Interessenkonflikte mit dem ArbGeber für die Zeit der Wahl in ähnlicher Weise schutzbedürftig erscheint wie die Mitglieder des Betriebsrats selbst. ... Die Einführung des nachwirkenden Kündigungsschutzes in § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG soll über den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses hinaus einer Abkühlung eventuell während der Wahl aufgetretener Kontroversen dienen.