(c) »... [Aus] Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG ergibt sich, daß der nachwirkende Kündigungsschutz grundsätzlich auch den zurückgetretenen Wahlvorstandsmitgliedern zugute kommen muß.
Den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. VI/1786, S. 60) ist zunächst zu entnehmen, daß der besondere Kündigungsschutz deswegen auf die Mitglieder des Wahlvorstandes ausgedehnt worden ist, weil dieser Personenkreis hinsichtlich möglicher Interessenkonflikte mit dem ArbGeber für die Zeit der Wahl in ähnlicher Weise schutzbedürftig erscheint wie die Mitglieder des Betriebsrats selbst. ... Die Einführung des nachwirkenden Kündigungsschutzes in § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG soll über den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses hinaus einer Abkühlung eventuell während der Wahl aufgetretener Kontroversen dienen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|