Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem
Der im Jahr 1961 geborene Kläger wird seit August 1984 in dem in Nordrhein-Westfalen gelegenen Betrieb der Beklagten als Arbeiter mit der Montage von Kunststoff- und Metallteilen beschäftigt.
Mit Schreiben vom 16. Februar 1987 teilte er der Beklagten mit, daß er eine einwöchige Freistellung für die Bildungsmaßnahme "Reden in Politik und Beruf, Einführung in die Technik der freien Rede" für die Zeit vom 16. - 20. März 1987 in Anspruch nehme. Die Beklagte antwortete darauf am 18. Februar 1987:
"Bescheid über einen Antrag zur Freistellung nach dem
Sehr geehrter Herr S
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