BAG vom 09.11.1993
9 AZR 306/89
Normen:
BGB §§ 133, 157 ; NWAWbG § 1 Abs. 1, § 7, § 9 S. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 7 BildungsurlaubsG NRW
BB 1994, 363
BB 1994, 363, 642
BB 1994, 642
DB 1994, 738
EzA § 7 AWbG NW Nr. 17
NZA 1994, 450

BAG - 09.11.1993 (9 AZR 306/89) - DRsp Nr. 1994/6825

BAG, vom 09.11.1993 - Aktenzeichen 9 AZR 306/89

DRsp Nr. 1994/6825

»1. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Besuch einer Weiterbildungsveranstaltung von der Arbeit frei, hat er nach § 1 Abs. 1, § 7 Satz 1 AWbG das Arbeitsentgelt für die Dauer der besuchten Veranstaltung fortzuzahlen. 2. Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber bei der Freistellungserklärung den Verpflichtungswillen für die Lohnfortzahlung hat. Maßgeblich ist allein, daß der Arbeitnehmer die Erklärung des Arbeitgebers als Freistellungserklärung zum Besuch einer Veranstaltung nach § 1 Abs. 1 AWbG verstehen mußte.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 157 ; NWAWbG § 1 Abs. 1, § 7, § 9 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (AWbG).

Der im Jahr 1961 geborene Kläger wird seit August 1984 in dem in Nordrhein-Westfalen gelegenen Betrieb der Beklagten als Arbeiter mit der Montage von Kunststoff- und Metallteilen beschäftigt.

Mit Schreiben vom 16. Februar 1987 teilte er der Beklagten mit, daß er eine einwöchige Freistellung für die Bildungsmaßnahme "Reden in Politik und Beruf, Einführung in die Technik der freien Rede" für die Zeit vom 16. - 20. März 1987 in Anspruch nehme. Die Beklagte antwortete darauf am 18. Februar 1987:

"Bescheid über einen Antrag zur Freistellung nach dem AWbG

Sehr geehrter Herr S