BAG vom 10.02.1987
1 ABR 43/84
Normen:
BetrVerfG § 80 Abs.2 S.2;
Fundstellen:
AP Nr. 27 zu § 80 BetrVG 1972
BB 1987, 1177
DB 1987, 1152
DRsp VI(642)245f-g
EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 28
NZA 1987, 385
SAE 1987, 275

BAG - 10.02.1987 (1 ABR 43/84) - DRsp Nr. 1992/6231

BAG, vom 10.02.1987 - Aktenzeichen 1 ABR 43/84

DRsp Nr. 1992/6231

Umfassendes Recht des Betriebsrats auf Einblick in die Lohn- und Gehaltslisten (Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz), und zwar unter Einbeziehung von Angaben über individuell ausgehandelte und gewährte Sonderzahlungen; (g) Einblicksrecht auch dann, wenn durch die Einsichtnahme die Empfänger und die Höhe der Sonderzahlungen erst festgestellt werden sollen.

Normenkette:

BetrVerfG § 80 Abs.2 S.2;

(f) »... Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG [BetrVerfG] hat der Betriebsrat Anspruch auf Einblick in die vollständigen Listen aller Bruttolöhne und -gehälter. Die Lohnlisten müssen alle Lohnbestandteile enthalten einschließlich übertariflicher Zulagen und solcher Zahlungen, die individuell unter Berücksichtigung verschiedener Umstände ausgehandelt und gezahlt werden. Das ist ständ. Rechtspr. des BAG. Sonderzahlungen und Prämien aus besonderem Anlaß als Vergütung für überdurchschnittliche Leistungen sind Bestandteil der Vergütung. Sie gehören zu den Bruttolöhnen und -gehältern i. S. von § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. ...