BAG vom 10.04.1984
1 ABR 67/82
Normen:
BetrVerfG § 95 Abs.3 S.1;
Fundstellen:
BB 1984, 1937
DB 1984, 2198
DRsp VI(642)226b-d

BAG - 10.04.1984 (1 ABR 67/82) - DRsp Nr. 1992/6583

BAG, vom 10.04.1984 - Aktenzeichen 1 ABR 67/82

DRsp Nr. 1992/6583

Versetzung (Abs. 3 Satz 1): (b-c) Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt nur bei wesentlicher Änderung des Inhalts der Arbeitsaufgaben vor, (c) also dann nicht, wenn Schreibkräfte die gleich Tätigkeit statt wie bisher an Kugelkopfschreibmaschinen nunmehr an Bildschirmgeräten durchführen sollen; (d) Voraussetzungen für die Annahme einer - als Versetzung anzusehenden - Änderung der Stellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Organisation.

Normenkette:

BetrVerfG § 95 Abs.3 S.1;