BAG - 10.05.1990 (9 AZR 209/89) - DRsp Nr. 1992/5888
BAG, vom 10.05.1990 - Aktenzeichen 9 AZR 209/89
DRsp Nr. 1992/5888
Unzulässige Umgehung der an Anteilen orientierten Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern dadurch, daß der Gläubiger seinen Anspruch gegen einen bzw. die anderen Gesamtschuldner an den ihn befriedigenden Gesamtschuldner abtritt.