BAG vom 10.06.1986
1 ABR 61/84
Normen:
BetrVerfG § 87;
Fundstellen:
BAGE 52, 160
DB 1986, 2391
DRsp VI(642)242f-h

BAG - 10.06.1986 (1 ABR 61/84) - DRsp Nr. 1992/6322

BAG, vom 10.06.1986 - Aktenzeichen 1 ABR 61/84

DRsp Nr. 1992/6322

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden (f) unter der Voraussetzung, daß die Maßnahme kollektive Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs berührt; (g-h) auch dann, wenn die Anordnung nur einen einzelnen Arbeitnehmer betrifft, (h) es sei denn, daß dieser ein leitender Angestellter ist.

Normenkette:

BetrVerfG § 87;

Zwischen ArbGeber und BetrRat besteht Streit darüber, ob der Betriebsrat bei der künftigen Anordnung oder Duldung von Mehrarbeit, die ein einzelner ArbNehmer leistet, ein Mitbestimmungsrecht hat. Der Betriebsrat beantragt, festzustellen, daß er mitzubestimmen hat, wenn der ArbGeber Überstunden des Angestellten B anordnet oder von ihm entgegennimmt, die darauf beruhen, daß die in den Abteilungen Einkauf und Verkauf anfallende Arbeit mit den vorhandenen Arbeitskräften nicht bewältigt werden kann.