Zwischen ArbGeber und BetrRat besteht Streit darüber, ob der Betriebsrat bei der künftigen Anordnung oder Duldung von Mehrarbeit, die ein einzelner ArbNehmer leistet, ein Mitbestimmungsrecht hat. Der Betriebsrat beantragt, festzustellen, daß er mitzubestimmen hat, wenn der ArbGeber Überstunden des Angestellten B anordnet oder von ihm entgegennimmt, die darauf beruhen, daß die in den Abteilungen Einkauf und Verkauf anfallende Arbeit mit den vorhandenen Arbeitskräften nicht bewältigt werden kann.
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