Die Klägerin war bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR tätig und wurde von der Beklagten als Zivilbeschäftigte übernommen.
Auf das Arbeitsverhältnis fand bis zu seinem Außerkrafttreten am 31. März 1991 der Rahmenkollektivvertrag für die Zivilbeschäftigten der Nationalen Volksarmee (RKV-NVA) Anwendung. Unter "VI. Treuezulage für ununterbrochene Beschäftigungsdauer" des RKV-NVA heißt es u. a.:
"1. Treuezulage
1. 1. Für ununterbrochene Beschäftigungsdauer erhalten Zivilbeschäftigte Treuezulage.
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