BAG vom 11.04.1985
2 AZR 239/84
Normen:
BetrVerfG § 102;
Fundstellen:
AP Nr. 39 zu § 102 BetrVG 1972
BAGE 49, 39
DB 1986, 1726
DRsp VI(642)239b
EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 62
NJW 1986, 3159
NZA 1986, 674
SAE 1986, 225

BAG - 11.04.1985 (2 AZR 239/84) - DRsp Nr. 1992/6470

BAG, vom 11.04.1985 - Aktenzeichen 2 AZR 239/84

DRsp Nr. 1992/6470

Nachschieben von Gründen im Kündigungsschutzprozeß: Berücksichtigung von Tatsachen, die bereits zur Zeit des Kündigungsausspruchs bestanden haben, dem Arbeitgeber aber erst später bekannt geworden sind, nur nach entsprechender (erneuter) Anhörung des Betriebsrats.

Normenkette:

BetrVerfG § 102;

»... Nach überwiegender Meinung ist ein Nachschieben von solchen Kündigungsgründen, die dem ArbGeber bei Ausspruch der Kündigung bereits bekannt waren, von denen er jedoch keine Mitteilung an den Betriebsrat gemacht hat, unzulässig mit der Folge, daß diese Gründe im Kündigungsschutzprozeß nicht berücksichtigt werden können (vgl. BAGE 34,309,316 ff; 35,190,196 ff. ..). ...

Aus dem Schutzzweck des § 102 BetrVG [BetrVerfG] ergeben sich durchgreifende Bedenken aber auch dagegen, dem ArbGeber bei Ausspruch der Kündigung noch unbekannte Gründe zur Begründung der Kündigung heranzuziehen, wenn sich der Betriebsrat damit überhaupt nicht befaßt hat.

Ein Teil des Schrifttums geht davon aus, ein Nachschieben von Gründen, die dem ArbGeber erst nach Ausspruch der Kündigung bekanntgeworden sind, sei immer zulässig .. (vgl. Brill, AuR 1975,18; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 102 Rdn. 30 a; LAG Hamm, DB 1974,1344). Diese Auffassung ist abzulehnen. ...