»... Nach überwiegender Meinung ist ein Nachschieben von solchen Kündigungsgründen, die dem ArbGeber bei Ausspruch der Kündigung bereits bekannt waren, von denen er jedoch keine Mitteilung an den Betriebsrat gemacht hat, unzulässig mit der Folge, daß diese Gründe im Kündigungsschutzprozeß nicht berücksichtigt werden können (vgl. BAGE 34,309,316 ff; 35,190,196 ff. ..). ...
Aus dem Schutzzweck des § 102 BetrVG [BetrVerfG] ergeben sich durchgreifende Bedenken aber auch dagegen, dem ArbGeber bei Ausspruch der Kündigung noch unbekannte Gründe zur Begründung der Kündigung heranzuziehen, wenn sich der Betriebsrat damit überhaupt nicht befaßt hat.
Ein Teil des Schrifttums geht davon aus, ein Nachschieben von Gründen, die dem ArbGeber erst nach Ausspruch der Kündigung bekanntgeworden sind, sei immer zulässig .. (vgl. Brill, AuR 1975,18; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 102 Rdn. 30 a; LAG Hamm, DB 1974,1344). Diese Auffassung ist abzulehnen. ...
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|