"Die bundesweite und unbefristete Abwehraussperrung [durch die] ArbGeber in der Druckindustrie und im Verlagsgewerbe war insgesamt rechtswidrig; sie hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.
(d) Zu beurteilen ist eine Aussperrung zur Abwehr begrenzter Teilstreiks. Den ArbGebern steht zur Abwehr solcher begrenzter Teilstreiks das Kampfmittel der suspendierenden Aussperrung - im Rahmen der Verhältnismäßigkeit - zur Verfügung (vgl. BAGE..33, 140, 148 ff.; [AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf - hier: VI (636) 35 a-c]). Das Recht der ArbGeber, zur Abwehr begrenzter Teilstreiks auch am Arbeitskampf noch nicht beteiligte ArbNehmer des Tarifgebiets auszusperren, folgt aus der Tarifautonomie (§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 TVG). ...
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