BAG vom 12.09.1984
4 AZR 336/82
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
BAGE 46, 308
BB 1985, 1465
DRsp VI(608)180e-f
WM 1985, 176

BAG - 12.09.1984 (4 AZR 336/82) - DRsp Nr. 1992/6551

BAG, vom 12.09.1984 - Aktenzeichen 4 AZR 336/82

DRsp Nr. 1992/6551

Möglicher, durch Tarifauslegung (hier: MTV für die Arbeitnehmer des Volkswagenwerks) ermittelter Anspruch des Arbeitnehmers auf Erstattung von (e) Kontoführungsgrundgebühren; (f) Kontoauszugsgebühren.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

In § 11.2 MTV für die Arbeitnehmer der Volkswagenwerk AG vom 9. 11. 1978 heißt es u. a.: »Abs. 1: Lohn oder Gehalt .. wird bargeldlos gezahlt. Abs. 2: Die Überweisung erfolgt .. auf das vom Werksangehörigen angegebene Konto bei einem Geldinstitut. ... Abs. 3: Soweit für die Überweisung der Bezüge Gebühren durch das Geldinstitut erhoben werden, sind diese von der Volkswagenwerk AG zu tragen Ä jedoch nicht die Kosten der Übersendung von Auszügen Ä und dem Werksangehörigen jeweils zum Schluß des Kalenderjahres auszuzahlen«.