"...Die in § 3 der Arbeitsverträge enthaltene Regelung, nach der die Bekl. berechtigt ist, "die Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden von Fall zu Fall im Einvernehmen mit dem Schulleiter festzulegen", stellt eine objektive Umgehung von zwingenden Vorschriften des Kündigungs- und Kündigungsschutzrechts (§ 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG, § 622 Abs. 1 und Abs. 5 BGB) dar und ist daher gemäß § 134 BGB nichtig. ...
Die als typische Vertragsklausel zu wertende Regelung in § 3 der formularmäßigen Arbeitsverträge stellt..die Vereinbarung eines der Bekl. zustehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts hinsichtlich des Umfangs der Arbeitszeit dar.. .Die vertragliche Zuerkennung eines derartigen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stellt selbst unter Beachtung der Besonderheiten der von der bekl. Stadt getragenen Musikschule eine arbeitsvertragliche Gestaltung dar, die zu einer objektiven Umgehung von zwingenden Vorschriften des Kündigungs- und Kündigungsschutzrechts..führt und daher gemäß § 134 BGB nichtig ist.
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