BAG vom 12.12.1984
7 AZR 509/83
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 2 KSchG 1969
BB 1985, 731
DB 1985, 1240
DRsp VI(604)157c
EzA § 315 BGB Nr. 29
NJW 1985, 2151
NZA 1985, 321
SAE 1985, 357

BAG - 12.12.1984 (7 AZR 509/83) - DRsp Nr. 1992/6509

BAG, vom 12.12.1984 - Aktenzeichen 7 AZR 509/83

DRsp Nr. 1992/6509

Unwirksamkeit einer Vereinbarung, die - bei arbeitszeitabhängiger Vergütung - den Arbeitgeber einseitig zur Verkürzung der zunächst vereinbarten Arbeitszeit berechtigt.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

"...Die in § 3 der Arbeitsverträge enthaltene Regelung, nach der die Bekl. berechtigt ist, "die Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden von Fall zu Fall im Einvernehmen mit dem Schulleiter festzulegen", stellt eine objektive Umgehung von zwingenden Vorschriften des Kündigungs- und Kündigungsschutzrechts (§ 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG, § 622 Abs. 1 und Abs. 5 BGB) dar und ist daher gemäß § 134 BGB nichtig. ...

Die als typische Vertragsklausel zu wertende Regelung in § 3 der formularmäßigen Arbeitsverträge stellt..die Vereinbarung eines der Bekl. zustehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts hinsichtlich des Umfangs der Arbeitszeit dar.. .Die vertragliche Zuerkennung eines derartigen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stellt selbst unter Beachtung der Besonderheiten der von der bekl. Stadt getragenen Musikschule eine arbeitsvertragliche Gestaltung dar, die zu einer objektiven Umgehung von zwingenden Vorschriften des Kündigungs- und Kündigungsschutzrechts..führt und daher gemäß § 134 BGB nichtig ist.