BAG vom 12.12.1984
7 AZR 575/83
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 626 BGB
BB 1985, 1734
DB 1985, 1846
DRsp VI(610)185d-e
EzA § 626 n. F. Nr. 97
NJW 1985, 3094
NZA 1985, 623
SAE 1985, 272

BAG - 12.12.1984 (7 AZR 575/83) - DRsp Nr. 1992/6510

BAG, vom 12.12.1984 - Aktenzeichen 7 AZR 575/83

DRsp Nr. 1992/6510

Die Rechtskraft einer Entscheidung, mit der die Unwirksamkeit einer fristlosen »Verdachtskündigung« festgestellt wurde, hindert den Arbeitgeber nicht daran, nach dem Abschluß eines gegen den Arbeitnehmer wegen derselben Vorwürfe eingeleiteten Strafverfahrens erneut, nunmehr gestützt auf die Tatbegehung selbst, fristlos zu kündigen, (e) und zwar auch dann nicht, wenn das Strafverfahren nicht mit einer Verurteilung des Arbeitnehmers sondern mit einer Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO geendet hat..

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

(d) »... Dem bekl. Land war es nicht verwehrt, nach dem Ausspruch der verspätet zugegangenen und deshalb unwirksamen außerordentlichen Verdachtskündigung vom 20. 11. 1981 später nach dem Abschluß des Strafverfahrens gegen den Kl. eine auf die Tatbegehung selbst gestützte außerordentliche Kündigung zu erklären. Das bekl. Land war mit diesem Kündigungsgrund weder infolge der Präklusionswirkung der rechtskräftigen Entscheidung über die Unwirksamkeit der vorangegangenen Verdachtskündigung ausgeschlossen noch war dieser Kündigungsgrund gem. § 626 Abs. 2 BGB verfristet.