BAG vom 12.12.1985
2 AZR 82/85
Normen:
MuSchG § 9 Abs.1;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 9 MuSchG 1968
BB 1986, 1987
DB 1986, 1579
DRsp VI(616)99c-e
EzA § 9 n. F. MuSchG Nr. 26
FamRZ 1986, 901
NZA 1986, 613

BAG - 12.12.1985 (2 AZR 82/85) - DRsp Nr. 1992/6381

BAG, vom 12.12.1985 - Aktenzeichen 2 AZR 82/85

DRsp Nr. 1992/6381

Bestimmung des Schwangerschaftsbeginns: (c) ärztlich festgestellter voraussichtlicher (nicht: tatsächlicher) Entbindungstermin als maßgebender Ausgangspunkt; (d-e) erforderliche Rückrechnung um 280 Tage vom voraussichtlichen Entbindungstag (e) ohne Einbeziehung dieses Tages.

Normenkette:

MuSchG § 9 Abs.1;

(c) »... Das LAG ist bei seiner Berechnung zutreffend [vom 14. 12. 1983 als voraussichtlichem Entbindungstermin] ausgegangen. Denn wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. 10. 1983 (FamRZ 1985, 179 [Abdruck der Leitsätze unter VI (6l6) 98 e]; ebenso Urteil vom 1. 8. 1985 Ä 2 AZR 461/84 Ä unveröffentlicht) ausgeführt hat, bestehen keine Bedenken, das zunächst vorgelegte ärztliche Zeugnis durch ein neues mit einem anderen voraussichtlichen Entbindungstermin zu ersetzen, wenn später eine exaktere Bestimmung Ä wie hier durch Ultraschall Ä möglich ist.

Auf den Tag der tatsächlichen Niederkunft (hier: der 28. 11. 1983) kommt es nicht an. Der gesetzl. Mutterschutz wäre in vielen Fällen nicht zu verwirklichen, wenn die erforderliche Fristenbestimmung bis zur tatsächlichen Niederkunft in der Schwebe bliebe.