BAG vom 12.12.1985
2 AZR 9/85
Normen:
BGB §§ 611 ff., 621, 622;
Fundstellen:
AP Nr. 96 zu § 620 BGB
BB 1986, 1502
DB 1986, 1926
DRsp VI(602)78g
EzA § 620 BGB Nr. 77
NZA 1986, 571
SAE 1986, 228

BAG - 12.12.1985 (2 AZR 9/85) - DRsp Nr. 1992/6380

BAG, vom 12.12.1985 - Aktenzeichen 2 AZR 9/85

DRsp Nr. 1992/6380

Zweck »sozialer Überbrückung« als möglicher anzuerkennender Grund für die Befristung eines im Anschluß an die Ausbildung geschlossenen Arbeitsvertrags auch im Bereich der Privatwirtschaft.

»Wird ein Arbeitsvertrag aus sozialen Gründen abgeschlossen, um dem Arbeitnehmer nach Abschluß seiner Ausbildung bei der Überwindung von Übergangsschwierigkeiten zu helfen, so kann dies auch im Bereich der Privatwirtschaft die Befristung eines solchen Vertrages sachlich rechtfertigen. Voraussetzung ist jedoch auch hier, daß gerade die sozialen Belange des Arbeitnehmers und nicht die Interessen des Betriebes für den Abschluß des Arbeitsvertrages ausschlaggebend gewesen sind. Hierfür ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig (im Anschluß an die Urteile des Siebten Senats vom 3. 10. 1984, BAGE 47, 44 = BB 1985, 2045, sowie vom 26. 4. 1985, BB 1985, 2045 [hier: VI (602) 73 b-e]).«