BAG vom 13.03.1987
7 AZR 601/85
Normen:
BGB §§ 611 ff.; KSchG § 1 Abs.2 S.4;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969
BB 1987, 1741
DB 1987, 1494
DB 1987, 1495
DRsp VI(604)167c-d
EzA § 611 BGB Nr. 5
NZA 1987, 518
SAE 1987, 320

BAG - 13.03.1987 (7 AZR 601/85) - DRsp Nr. 1992/6215

BAG, vom 13.03.1987 - Aktenzeichen 7 AZR 601/85

DRsp Nr. 1992/6215

c. Abmahnung: (c) keine vertragliche Nebenpflicht oder Obliegenheit des Arbeitnehmers, gegen eine Abmahnung klageweise vorzugehen, (d) also Befugnis des Arbeitnehmers, die Berechtigung des Arbeitgebers zur Rüge der behaupteten Pflichtwidrigkeiten erst in einem späteren Kündigungsschutzprozeß zu bestreiten.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.; KSchG § 1 Abs.2 S.4;

»... Das LAG hat verkannt, daß ein ArbNehmer zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, gegen eine Abmahnung gerichtlich vorzugehen. Aus dem Umstand, daß dem ArbNehmer unter bestimmten Voraussetzungen ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Rücknahme der Abmahnung sowie auf Entfernung des Abmahnungsschreibens aus den Personalakten zusteht (vgl. etwa BAG, BB 1986, 594 [hier: VI (604) 161 c] ..), kann nicht gefolgert werden, daß er hierzu auch verpflichtet sei. Für einen ArbNehmer besteht weder eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht noch eine entsprechende Obliegenheit, gegen eine Abmahnung klageweise vorzugehen. Sieht der ArbNehmer davon ab, die Berechtigung einer Abmahnung gerichtlich klären zu lassen, so ist es ihm unbenommen, in einem späteren Kündigungsschutzprozeß die Richtigkeit der abgemahnten Pflichtwidrigkeiten zu bestreiten. Es ist dann Sache des ArbGebers, die Richtigkeit der zwar abgemahnten, aber vom ArbNehmer bestrittenen Pflichtwidrigkeiten zu beweisen (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG). ...