»... Das LAG hat verkannt, daß ein ArbNehmer zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, gegen eine Abmahnung gerichtlich vorzugehen. Aus dem Umstand, daß dem ArbNehmer unter bestimmten Voraussetzungen ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Rücknahme der Abmahnung sowie auf Entfernung des Abmahnungsschreibens aus den Personalakten zusteht (vgl. etwa BAG, BB 1986, 594 [hier: VI (604) 161 c] ..), kann nicht gefolgert werden, daß er hierzu auch verpflichtet sei. Für einen ArbNehmer besteht weder eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht noch eine entsprechende Obliegenheit, gegen eine Abmahnung klageweise vorzugehen. Sieht der ArbNehmer davon ab, die Berechtigung einer Abmahnung gerichtlich klären zu lassen, so ist es ihm unbenommen, in einem späteren Kündigungsschutzprozeß die Richtigkeit der abgemahnten Pflichtwidrigkeiten zu bestreiten. Es ist dann Sache des ArbGebers, die Richtigkeit der zwar abgemahnten, aber vom ArbNehmer bestrittenen Pflichtwidrigkeiten zu beweisen (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG). ...
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|