BAG - 13.05.1982 (6 AZR 360/80) - DRsp Nr. 1996/16127
BAG, vom 13.05.1982 - Aktenzeichen 6 AZR 360/80
DRsp Nr. 1996/16127
Das BUrlG enthält für die Regelung des Urlaubs nur einen Mindestrahmen; diesen zu erweitern ist Aufgabe der Tarifvertragsparteien (§ 13 Abs. 1BUrlG).Der Urlaubsanspruch erlischt auch dann mit dem Ablauf des Urlaubsjahres bzw. mit dem Ende des Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitnehmer infolge lang andauernder Arbeitsunfähigkeit gehindert war, den Urlaub vor Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums zu nehmen (Abweichung von BAG, AP § 7BUrlG Übertragung).a. Der Urlaubsanspruch knüpft weder an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers noch an ein abstraktes oder individuelles Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers an, ebensowenig daran, daß der Urlaub etwa durch Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr verdient ist.b. Der Urlaubsanspruch setzt lediglich die in § 1 und § 4BUrlG genannten Merkmale voraus.c. Die Tatsache, daß der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr keine oder nur geringe Arbeitsleistungen erbracht hat, kann den Urlaubsanspruch nicht ausschließen.