BAG vom 13.06.1986
7 AZR 650/84
Normen:
KSchG §§ 1 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 2 KSchG 1969
BAGE 52, 197
BB 1987, 196
DB 1987, 1099
DRsp VI(602)83c-e
EzA § 620 BGB Nr. 85
JuS 1987, 861
NZA 1987, 241
SAE 1987, 171

BAG - 13.06.1986 (7 AZR 650/84) - DRsp Nr. 1992/6316

BAG, vom 13.06.1986 - Aktenzeichen 7 AZR 650/84

DRsp Nr. 1992/6316

Grundsätzlich zulässige Vereinbarung einer befristeten Änderung einzelner Arbeitsbedingungen zugunsten des Arbeitnehmers im Rahmen unbefristeter Arbeitsverhältnisse unter der Voraussetzung sachlicher Rechtfertigung hinsichtlich des Grundes und der Dauer der Befristung; (d-e) Kriterien für die Beurteilung auf sachliche Rechtfertigung (e) im Falle befristeter Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit.

Normenkette:

KSchG §§ 1 ff.;

(c) »... Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses die befristete Änderung einzelner Arbeitsbedingungen zugunsten des ArbNehmers, so bedarf die vereinbarte Befristung eines sachlichen Grundes, wenn bei unbefristeter Änderung die neuen Arbeitsbedingungen dem gesetzl. Änderungsschutz (§ 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 und Abs. 3, § 4 Satz 2, § 7, § 8 KSchG) unterliegen würden. Dabei verkennt der Senat nicht, daß der Abschluß von zeitlich befristeten Änderungsverträgen auch im Arbeitsrecht nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit .. grundsätzlich zulässig ist. Ein schutzwertes Interesse für derartige Vertragsgestaltungen