(c) »... Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses die befristete Änderung einzelner Arbeitsbedingungen zugunsten des ArbNehmers, so bedarf die vereinbarte Befristung eines sachlichen Grundes, wenn bei unbefristeter Änderung die neuen Arbeitsbedingungen dem gesetzl. Änderungsschutz (§ 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 und Abs. 3, § 4 Satz 2, § 7, § 8 KSchG) unterliegen würden. Dabei verkennt der Senat nicht, daß der Abschluß von zeitlich befristeten Änderungsverträgen auch im Arbeitsrecht nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit .. grundsätzlich zulässig ist. Ein schutzwertes Interesse für derartige Vertragsgestaltungen
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