BAG vom 13.09.1984
6 AZR 379/81
Normen:
TarVertrG § 4 Abs.4 S.3;
Fundstellen:
BAGE 46, 359
BB 1985, 996
DB 1985, 707
DRsp VI(638)68d

BAG - 13.09.1984 (6 AZR 379/81) - DRsp Nr. 1992/6549

BAG, vom 13.09.1984 - Aktenzeichen 6 AZR 379/81

DRsp Nr. 1992/6549

Tarifliche Ausschlußfrist (Abs. 4 Satz 3): Beginn der Frist für die gerichtliche Geltendmachung von Ä vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängenden Ä Ansprüchen des gekündigten Arbeitnehmers;

»Kann durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage eine tarifliche Ausschlußfrist für Ansprüche des Arbeitnehmers gewahrt werden, die vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen, so beginnt eine daran anknüpfende weitere tarifliche Ausschlußfrist für die gerichtliche Geltendmachung mit der Erklärung des Arbeitgebers, er beantrage die Kündigungsschutzklage abzuweisen, wenn nach dem Tarifvertrag der Fristbeginn nur von der Ablehnung der Ansprüche des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abhängt.